( § 16 Abs 1 Z 7, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Aufwendungen eines Turnlehrers für beruflich verwendete Sportbekleidung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da es sich in Hinblick auf die geänderten Lebensgewohnheiten nicht mehr um typische Berufskleidung handelt.
VwGH 23.04.2002, 98/14/0219