( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Bei Telefonkosten, die weder in die Gruppe der ausdrücklich abzugsfähigen Werbungskosten noch in die Gruppe der nach § 20 EStG ausdrücklich vom Abzug ausgeschlossenen Aufwendungen fallen, ist auf die Veranlassung abzustellen (vgl. VwGH 16. 2. 2000, 95/15/0034, ARD 5120/24/2000). Die Aufteilung der Telefonkosten einschließlich der (die Gerätemiete für den Telefonapparat enthaltenden) Grundgebühr in einen beruflich veranlassten und einen privat veranlassten Teil ist zulässig (vgl. VwGH 20. 12. 1994, 90/14/0229, ARD 4637/30/95, und VwGH 29. 6. 1995, 93/15/0104, ARD 4698/24/95).