( § 69 Abs 2 B-KUVG, § 153 ASVG ) Festsitzender Zahnersatz ist nur dann ein unentberlicher iSd § 69 Abs 2 B-KUVG, wenn aus medizinischen Gründen, die eine andere prothetische Versorgung nicht zulassen, ein abnehmbarer Zahnersatz nicht eingegliedert werden kann. ASG Wien 0 6.12.2000, 15 Cgs 91/00g, rk. (ZAS Jud. 4/2002)