( § 135 Abs 1 Z 3 ASVG ) Gemäß § 135 Abs 1 Z 3 ASVG hat der Versicherte vor oder nach der ersten, spätestens aber vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung zu erbringen. Der Gesetzgeber stellt dabei aber auf den Behandlungsfall ab und nicht auf einen bestimmten Zeitraum. Unter diesem Aspekt erscheint eine Auslegung zulässig, wonach der Gesetzgeber mit der in dieser Bestimmung enthaltenen Wortgruppe „innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes“ zum Ausdruck bringen wollte, dass zwar noch nicht im Zusammenhang mit der ersten psychotherapeutischen Behandlung in einem Abrechnungszeitraum, sehr wohl aber anlässlich des Beginnes einer mehrere Einzelleistungen (Sitzungen) umfassenden einheitlichen psychotherapeutischen Behandlung bei ein und demselben Psychotherapeuten eine ärztliche Untersuchung stattzufinden habe. Es lässt sich hingegen nicht zwingend ableiten, dass während der Dauer einer aus mehreren Einzelleistungen (Sitzungen) bestehenden psychotherapeutischen Behandlung in jedem in diese Dauer hineinreichenden Abrechnungszeitraum eine weitere ärztliche Untersuchung stattzufinden habe. OLG Linz 21.12.2000, 11 Rs 276/00. (ZAS Jud. 4/2002)