( § 131 ASVG ) Dem Versicherten steht grundsätzlich die freie Arztwahl zu; dies betrifft aber nicht auch die freie Therapiewahl. Gibt es sowohl eine wirksame allgemein anerkannte Methode als auch eine wirksame Außenseitermethode, die zur Verfügung steht, darf Letztere nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet werden. Kann eine herkömmliche Behandlungsmethode erfolgreich und ohne unzumutbare Nebenwirkungen angewendet werden, besteht kein Anlass zur Übernahme der Kosten von Außenseitermethoden; in einem solchen Fall ist es auch nicht wesentlich, wie hoch die Kosten der Außenseitermedizin im Vergleich zu jenen der Schulmedizin sind. Kostenersatz für Außenseitermethoden kann daher immer erst dann erfolgen, wenn entweder eine zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung steht oder erfolglos blieb. ASG Wien 17.01.2001, 19 Cgs 7/99d, rk. (ZAS Jud. 4/2002)