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Kostenersatz für Akupunkturbehandlung

ARD 5350/6/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 131b , § 133 Abs 2 ASVG, § 37 Satzung der Stmk. GKK 1995 ) Kostenerstattung für Akupunktur gebührt dann, wenn die Behandlung von einem entsprechend ausgebildeten Arzt nach Kriterien durchgeführt wird, die vom Obersten Sanitätsrat anerkannt sind. Hat der behandelnde Arzt diese Ausbildung im Rahmen seines Medizinstudiums an einer Hochschule in China mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und war er in Österreich mehrere Jahre an einer Universität als Lehrbeauftragter für Sportakupunktur tätig, ist er auch ohne Diplom der österreichischen Ärztekammer als „entsprechend ausgebildeter" Arzt anzusehen.

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