( § 27 Z 4 AngG, § 9 AZG ) Ein Arbeitnehmer, der seinen Dienst bereits um 2.30 Uhr morgens beginnt und bis 13 Uhr durcharbeitet, hat die höchstzulässige Arbeitszeit iSd § 9 AZG ausgeschöpft. Selbst wenn es einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber entspricht, dass der Arbeitnehmer einschließlich Überstunden insgesamt 10 Arbeitsstunden hätte leisten müssen, wäre er ohne Verstoß gegen die höchstzulässige Arbeitszeit gar nicht in der Lage, bis 18.30 Uhr Dienst zu versehen. Ohne einen der Ausnahmetatbestände des § 9 Abs 2 AZG oder § 20 AZG ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, über das gesetzliche Höchstausmaß hinaus Arbeitsleistung zu verrichten.