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§ 54 Abs 1 ASGG, § 9 AZG, KV-Bord

ARD 5350/4/2002 Heft 5350 v. 18.10.2002

( § 54 Abs 1 ASGG, § 9 AZG, KV-Bord ) Wird mit einer Klage nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung begehrt, dass das fliegende Personal einer Fluglinie nicht verpflichtet ist, bestimmte Destinationen anzufliegen, wenn aufgrund beim Abflug vorhersehbarer Ereignisse zu erwarten ist, dass der Flug nicht innerhalb des nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegten Limits von 11 Stunden erfolgen kann und nicht mit einer erweiterten Cockpit-Besatzung (3 statt 2 Piloten) durchgeführt wird, ist das Vorliegen des rechtlichen Interesses zu verneinen, wenn die einzige Destination, bei der es wiederholt zu Überschreitungen des Zeitlimits kam, nicht mehr angeflogen wird. Überdies fehlt es am Feststellungsinteresse, wenn der Arbeitgeber das Angebot gemacht hat, in Fällen, in denen eine derartige Flugzeitüberschreitung vorhersehbar ist, die Durchführung des Fluges mit einer erweiterten Flugbesatzung durchzuführen, dieses Angebot aber vom klagenden Betriebsrat abgelehnt wurde. OLG Wien 30.07.2002, 7 Ra 198/02t.

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