( § 184 ff. ABGB , § 79 Abs 2, § 81 EO , § 185e AußStrG ) Eine von einem bulgarischen Gericht bewilligte Adoption ist in Österreich auch dann anzuerkennen, wenn keine Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder Verordnungen verbürgt ist und das zum Zeitpunkt der Entscheidung 8 Jahre alte Wahlkind im Adoptionsverfahren nicht angehört wurde, es die Adoption aber ohnehin aufrechterhalten möchte.