( § 180a Abs 1 ABGB ) Dass die Herstellung einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen den Annehmenden und dem Wahlkind beabsichtigt ist, reicht für die Bewilligung der Adoption nicht aus, wenn die Realisierungsmöglichkeiten ungewiss oder gar unwahrscheinlich sind, weil sich das Wahlkind z.B. im Ausland befindet und nicht abzusehen ist, wann ihm eine Einreisebewilligung erteilt wird. OGH 12.06.2002, 7 Ob 102/02d.