( § 180a Abs 1 ABGB ) Ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes, das Voraussetzung für die Bewilligung der Adoption einer eigenberechtigten Person ist, liegt schon darin, dass eine bereits länger bestehende familienähnliche Beziehung durch die Adoption verstärkt werden soll. Behandelt der Annehmende das Wahlkind, das eine fremde Staatsangehörigkeit hat, wie ein eigenes Kind, steht dies der Annahme entgegen, einziges Motiv für den Abschluss des Adoptionsvertrags sei die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen gewesen.