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§ 2 Abs 2 lit b, § 28 Abs 1 AuslBG

ARD 5349/12/2002 Heft 5349 v. 15.10.2002

( § 2 Abs 2 lit b, § 28 Abs 1 AuslBG ) Bei der Tätigkeit einer Tänzerin oder einer Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements handelt es sich zwar um eine bewilligungspflichtige arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG, doch kommt eine Bestrafung wegen verbotener Ausländerbeschäftigung trotz fehlender Beschäftigungsbewilligung nicht in Betracht, wenn im Beweisverfahren eine Animiertätigkeit überhaupt nicht nachgewiesen werden konnte. VwGH 27.06.2001, 99/09/0195. (Bescheid aufgehoben)

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