( § 2 Abs 2 lit b, § 28 Abs 1 AuslBG ) Bei der Tätigkeit einer Tänzerin oder einer Animierdame in Barbetrieben oder vergleichbaren Etablissements handelt es sich zwar um eine bewilligungspflichtige arbeitnehmerähnliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG, doch kommt eine Bestrafung wegen verbotener Ausländerbeschäftigung trotz fehlender Beschäftigungsbewilligung nicht in Betracht, wenn im Beweisverfahren eine Animiertätigkeit überhaupt nicht nachgewiesen werden konnte. VwGH 27.06.2001, 99/09/0195. (Bescheid aufgehoben)