( § 1 Abs 2 lit l, § 3 Abs 7 AuslBG ) Da die Bestimmungen des AuslBG gemäß § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht auf Ausländer anzuwenden sind, die mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sind, benötigt ein Ausländer für die Zeit der aufrechten Ehe keine Beschäftigungsbewilligung. Fällt jedoch der diese Ausnahmeregelung begründende Sachverhalt weg - idR mit der rechtskräftigen Scheidung der Ehe -, unterliegt die Beschäftigung des Ausländers der Bewilligungspflicht. Lediglich Dienstverhältnisse zu einem Arbeitgeber, die bereits zu einem Zeitpunkt begonnen wurden, in dem der Ausländer den Bestimmungen des AuslBG nicht unterlag, dürfen gemäß § 3 Abs 7 AuslBG auch nach Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zu ihrem Ende ohne Beschäftigungsbewilligung fortgesetzt werden. Dienstverhältnisse zu anderen Arbeitgebern fallen hingegen unter die Bewilligungspflicht. VwGH 04.04.2001, 99/09/0149. (Beschwerde abgewiesen) (