( § 63 Abs 1, § 64 Abs 2 ZPO ) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO wirkt für das ganze weitere Verfahren und kann daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden. An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlauts der Bestimmungen des § 63 Abs 1 ZPO und § 64 Abs 2 ZPO durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140, ARD 4899/3/98, nichts geändert, weil dadurch keine inhaltliche Änderung dieser Bestimmungen eingetreten ist. Auch in Zukunft soll die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur im vollen Umfang möglich sein. OGH 24.10.2000, 10 ObS 282/00v.