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§ 1 Z 1 AufwandersatzVO

ARD 5348/28/2002 Heft 5348 v. 11.10.2002

( § 1 Z 1 AufwandersatzVO ) War eine Partei bis zur 1. Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer 1. Tagsatzung noch nicht rechtsfreundlich vertreten, sondern nimmt sie Prozesshandlungen persönlich vor, kann von dem im weiteren Verfahren einschreitenden Rechtsvertreter (hier: die Arbeiterkammer) für diesen Verfahrensabschnitt kein Aufwandersatz begehrt werden. OLG Wien 11.12.2001, 10 Ra 403/01k.

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