( § 19, § 20 KO ) Zur Aufrechnung im Konkurs müssen sich die Forderungen bei Konkurseröffnung bereits aufrechenbar gegenübergestanden haben. Entsteht eine der Forderungen erst durch die oder nach der Konkurseröffnung, fehlt es an der Voraussetzung der Aufrechenbarkeit. Der Abschichtungsanspruch eines Gesellschafters einer als GesBR organisierten Arbeitsgemeinschaft entsteht erst mit dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, so dass eine Aufrechnung mit diesem Anspruch im Falle eines Ausscheidens durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gesellschafters nicht möglich ist, weil vor Konkurseröffnung mangels eines Anspruches noch keine Aufrechnungslage besteht. OGH 18.10.2001, 2 Ob 240/01k.