( § 19, § 20 KO, § 1170 ABGB ) Da Werklohnforderungen bereits mit dem Abschluss des Werkvertrages entstehen und nur erst mit Vollendung des Werkes fällig werden, ist eine Tilgung der Werklohnforderung durch Aufrechnung auch dann möglich, wenn die Arbeiten erst durch den Masseverwalter vollendet wurden, der Vertrag aber vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Werkunternehmers geschlossen wurde.
OGH 29.03.2001, 8 Ob 43/01h