Im Zuge der steuerlichen Hochwasserhilfs- und Konjunkturbelebungsmaßnahmen wurde durch BGBl I 2002/155, ARD 5334/12/2002, ARD 5343/3/2002 und ARD 5348/2/2002, § 34 Abs 6 EStG geändert, wodurch Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Freibetragsbescheid für 2002