( § 103 Abs 1 Z 1 ASVG ) Nach der mit 1. 10. 1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, ARD 5043/5/99, dürfen Versicherungsträger auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge aufrechnen. Durch diese Novellierung wurde klargestellt, dass die Aufrechnung nunmehr auch trägerübergreifend (z.B. Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG oder BSVG) zulässig ist (hier: PVA und Gebietskrankenkasse). OGH 04.09.2001, 10 ObS 131/01i.