( § 103 Abs 1 Z 1 ASVG, § 71 Abs 1 Z 1 GSVG ) Auch wenn der Grundsatz der Gegenseitigkeit bei der Aufrechnung durch die mit dem Steuerreformgesetz 2000, BGBl I 1999/106, ARD 5043/5/99, eingeführte Möglichkeit der „trägerübergreifenden“ Aufrechnung von Beitragsrückständen stark relativiert wurde, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es angesichts der gleichen oder ähnlichen Zielsetzung der von den Versicherungsträgern zu erfüllenden Aufgaben eine unnötige Verwaltungserschwerung bedeuten würde, die Versicherungsträger streng an das Erfordernis der Gegenseitigkeit der aufzurechnenden Forderung zu binden.