( § 1 Abs 2 IESG ) Passt ein Arbeitnehmer sein Arbeitszeitausmaß mehrmals an die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens an und werden Teile der offenen Gehaltsforderungen in Zeiten eines besseren Geschäftsgangs durch Überzahlungen des laufenden Entgelts beglichen, liegt auch dann kein bedingter Vorsatz hinsichtlich der Überwälzung des Finanzierungsrisikos für die Entgeltansprüche auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds vor, wenn das Arbeitsausmaß später wieder - trotz noch offener Gehaltszahlungen - auf eine Vollzeitbeschäftigung ausgedehnt wird.