( § 4 ASVG, § 5 FSVG ) Für Ärzte, die aufgrund eines Dienstverhältnisses keine Anwartschaft auf einen Ruhe- und Versorgungsgenuss haben, sondern nach dem ASVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, gilt die Ausnahme des § 5 FSVG nicht, so dass für sie nach dem Grundsatz der Mehrfachversicherung auch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG eintritt. BMSG 03.07.2000, 122.960/2-7/99. (ZAS Jud. 3/2002)