( § 27 Z 1 und Z 6 AngG ) Da der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 dritter Tatbestand AngG voraussetzt, dass das Verhalten des Arbeitnehmers pflichtwidrig und schuldhaft war, Alkoholismus aber nach den Erkenntnissen der modernen Medizin als Krankheit gilt, können selbst mehrmalige, auf die Alkoholkrankheit des Arbeitnehmers zurückzuführende Entgleisungen am Arbeitsplatz (hier: Beschimpfungen, laute Wortgefechte, höhnisches Gelächter, betrunkenes Torkeln und das Riechen nach Alkohol) eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit mangels Verschuldens des Arbeitnehmers nicht rechtfertigen. OLG Wien 05.06.2002, 8 Ra 120/02d, in Bestätigung von ASG Wien 1. 10. 2001, 10 Cga 69/99k, ARD 5312/37/2002.