( § 27 Z 1 AngG ) Hat ein Arbeitnehmer durch die Verwendung eines Raumsprays nur den Zigarrenrauch in seinem Zimmer verdrängen wollen und dabei eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität eines am offenen Fenster vorbeigehenden Passanten nicht in Betracht gezogen, ist ihm keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen und eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit nicht gerechtfertigt. OLG Wien 26.04.2002, 9 Ra 105/02f, in Bestätigung von ASG Wien 19. 11. 2001, 6 Cga 170/99h, (2. Rechtsgang; 1. Rechtsgang siehe ASG Wien 13. 12. 2000, 6 Cga 170/99h, ARD 5216/14/2001).