( § 23 Abs 1 AngG ) Da der Abfertigungsanspruch erst mit Ablauf der Kündigungsfrist entsteht, ist als Bemessungsgrundlage das zu diesem Zeitpunkt regelmäßig gebührende Monatsentgelt heranzuziehen. Es entspricht nicht dem gesetzlichen Entgeltbegriff des § 23 Abs 1 AngG, ein Durchschnittseinkommen des Angestellten heranzuziehen, wenn sein an sich gleich bleibendes Entgelt eine Änderung erfahren hat und danach wieder ein Entgelt in gleich bleibender Höhe vorgesehen ist. Für die Frage, ob eine in diesem Sinn bleibende Änderung der Entgelthöhe eingetreten ist, ist der Grund dieser Änderung maßgeblich. Handelt es sich um eine kollektivvertragliche Erhöhung, kann nicht gesagt werden, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in wechselnder Höhe bezogen hätte und zur Vermeidung von Zufälligkeiten infolge besonderer Umstände bei der Abfertigungsberechnung die Bildung eines Durchschnittseinkommens erforderlich wäre. Dass die kollektivvertragliche Erhöhung erst 2 Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgte, vermag daran nichts zu ändern, so dass die Abfertigung nach dem kollektivvertraglich erhöhten Entgelt zu berechnen ist. OLG Wien 16.05.2002, 10 Ra 110/02y, in Bestätigung von ASG Wien 16. 11. 2001, 22 Cga 67/00h, ARD 5329/9/2002, Revision unzulässig.