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§ 24 Abs 4 KStG

ARD 5346/32/2002 Heft 5346 v. 4.10.2002

( § 24 Abs 4 KStG ) Die Mindestkörperschaftsteuer knüpft als Rechtsfolge allein an die Eigenschaft als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft an. Sie trifft die Kapitalgesellschaft daher auch im Konkurs bis zu ihrer Vollbeendigung. Vollbeendigung (vgl. § 4 Abs 2 KStG) liegt - ungeachtet einer allfälligen früheren Löschung im Firmenbuch - vor, wenn Abwicklungsbedarf nicht mehr gegeben ist (vgl. u.a. VwGH 22. 2. 1995, 95/15/0016, ARD 4653/10/95). VwGH 27.02.2001, 2001/13//0030 (vormals: 98/13/0088). (Beschwerde abgewiesen)

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