( § 12 Abs 1 Z 5 KStG, § 6 Z 2 lit a EStG ) Zuschüsse eines Gesellschafters, die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprechen, sind in voller Höhe als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung an dieser Gesellschaft zu aktivieren. Der Umstand, dass die weiteren Gesellschafter keine oder im Verhältnis zu ihrer Beteiligung geringere Zuschüsse geleistet haben, steht in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung der Zuschüsse des Abgabepflichtigen als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung (vgl. VwGH 28. 11. 2001, 99/13/0254, ARD 5310/25/2002). VwGH 28.11.2001, 99/13/0250. (Bescheid aufgehoben)