( § 5 Z 10, § 6a KStG, § 7 WGG ) Gemäß § 5 Z 10 KStG sind Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) als gemeinnützig anerkannt sind, von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach Maßgabe des § 6a KStG befreit, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs 1 bis Abs 3 WGG genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt. Schädliche Geschäfte führen dazu, dass die Bauvereinigung mit allen ihren Geschäften steuerpflichtig wird. Die Verwaltung eines Gemeindezentrums durch eine gemeinnützige Bauvereinigung, das diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung errichtete und der Gemeinde vermietete, gehört zum Geschäftskreis gemäß § 7 Abs 1 bis Abs 3 WGG und ist somit von der Körperschaftsteuer befreit. VwGH 16.12.1999, 97/15/0045. (Bescheid aufgehoben)