( § 5 Abs 1 Z 9, § 5 Abs 4 KStG 1966 ) Bei der bis zum Jahr 1988 nach § 5 Abs 4 KStG 1966 vorzunehmenden Besteuerung der Gewinne von Genossenschaften zur Verwertung von Milch und Milchprodukten, deren tatsächlicher Geschäftsbetrieb sich auf die Bearbeitung oder Verwertung der von Mitgliedern selbst gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse beschränkt, aus Nichtmitgliedergeschäften mit einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag handelte es sich um eine Vollpauschalierung. Eine Vollpauschalierung stellt eine besondere Art der Gesamtschätzung dar, weswegen damit sämtliche Betriebsausgaben, somit auch Absetzung für Abnutzung abgegolten sind. Ein Berücksichtigung der unterschiedlichen Abnutzung einzelner Wirtschaftsgüter ist daher bei einer pauschalierten Gewinnermittlung schon begrifflich nicht möglich. VwGH 21.12.1999, 95/14/0095. (Beschwerde abgewiesen)