( § 293, § 294 Abs 1 ASVG ) Aus § 294 Abs 1 ASVG kann abgeleitet werden, dass es einer Person, die nicht anderweitig, z.B. durch Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehepartner, versorgt ist und die selbst nur über ein Einkommen verfügt, das nicht über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG liegt, nicht möglich ist, eine vertragliche Verpflichtung zur Erbringung einer geldwerten Leistung zu erfüllen. LG Klagenfurt 31.01.2000, 34 Cgs 119/99. (ZAS Jud. 5/2001)