( § 258 Abs 4 ASVG ) Da § 258 Abs 4 ASVG nicht teleologisch dahin reduziert werden kann, dass für den Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Witwenpension ein qualifizierter Unterhaltstitel nicht erforderlich sei, reicht eine dem Grunde nach bestehende Unterhaltsverpflichtung zur Anspruchsbegründung nicht aus. Der Zweck der formalen Erfordernisse des § 258 Abs 4 ASVG liegt einerseits darin, dass den SV-Trägern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere aber der Höhe des Unterhaltsanspruchs erspart bleibt, andererseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zulasten der SV-Träger verhindert werden. Aus diesem Grund muss die Unterhaltshöhe aus dem Titel bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen, d.h. die Anspruchshöhe ist ohne weiteren Verfahrensaufwand und insbesondere die Durchführung eines Beweisverfahrens unmittelbar bestimmbar, wie z.B. bei Vorliegen eines so genannten Bruchteilstitels gemäß § 10a EO. Die in einem Scheidungsvergleich enthaltene Vereinbarung, dass Unterhalt „wie im Falle einer Scheidung wegen Verschuldens nach §§ 66 ff. EheG zu leisten“ ist, wird daher den Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG nicht gerecht, da der Anspruch des geschiedenen Ehepartners auf Unterhalt entsprechend einem abstrakten Tatbestand des Ehegesetzes festgelegt ist, wodurch den SV-Trägern die materielle Prüfung der Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht erspart bleiben würde. Durch diesen Vergleich kann daher ein Anspruch auf Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG nicht begründet werden. OGH 28.06.2001, 10 ObS 169/01b.