vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 258, § 264 ASVG

ARD 5346/11/2002 Heft 5346 v. 4.10.2002

( § 258, § 264 ASVG ) Eine Vereinbarung zwischen ehemaligen Ehegatten, wonach der eine die mit der Wohnung zusammenhängenden Rückzahlungsraten und Fixkosten zu bestreiten hat, während aus dem Einkommen des anderen Nahrung, Kleidung und sonstige Bedürfnisse getragen werden, ist nicht unzulässig, da es durchaus den Gepflogenheiten einer Zahl gemeinsam wirtschaftender Lebenspartner entspricht. Eine Unterhaltsleistung kann entweder in Form von Naturalunterhalt oder Geld zur Verfügung gestellt werden. Wirtschaften zwei geschiedene Ehepartner in der Weise, dass durch längere Zeit bestimmte dem Unterhalt zugehörige Aufwendungen immer vom Konto eines Partners beglichen werden, kann darin eine schlüssige Vereinbarung über die Leistung von Unterhalt erblickt werden. OLG Wien 28.06.2000, 9 Rs 110/00. (ZAS Jud. 2/2002)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte