( § 6 Z 2 lit a EStG, § 12 Abs 3 KStG ) Der Teilwert einer Beteiligung, für die kein Kurswert besteht, ist idR durch eine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden zu ermitteln (vgl. VwGH 29. 4. 1992, 90/13/0228, ARD 4377/23/92). Auch Beteiligungen, für die zwar ein Kurswert besteht, die aber eine beherrschende Stellung einräumen (hier: eine 61,9%ige Beteiligung an der Tochtergesellschaft), sind nach solchen Methoden zu bewerten. Dabei sind auch die in den Fachgutachten des Fachsenates für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder dargestellten Methoden der Unternehmensbewertung als wissenschaftlich anerkannte Methoden anzusehen (vgl. VwGH 23. 3. 2000, 97/15/0112, ARD 5223/36/2001). Die im vorliegenden Fall von der Abgabenbehörde angewandte Methode, den Ertragswert des Unternehmens auf der Grundlage der nach dem Bewertungsstichtag erzielten Betriebsergebnisse zu berechnen, widerspricht aber dem Gesetz. Sachverhalte, die sich erst nach dem Bewertungsstichtag ereignet haben, können zur Berechnung eines Wertes zu diesem Tag nicht herangezogen werden, da konkret mit derartigen Ergebnissen zum Bewertungsstichtag nicht gerechnet werden konnte. VwGH 28.11.2001, 99/13/0254. (Bescheid aufgehoben)