( § 27 Abs 1 EStG, § 8 Abs 2 KStG ) Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Ist durch die Bestreitung der Gesellschafter eigenschaft die Frage der verdeckten Gewinnausschüttung als solche strittig, ist vorerst von der Behörde in einer den Grundsätzen einer dem Gesetz entsprechenden Begründung darzutun, aus welchen Erwägungen sie die Gesellschaftereigenschaft als erwiesen annimmt. Stützt sich im vorliegenden Fall die Annahme eines Treuhandverhältnisses und der „wirtschaftlichen“ Gesellschaftereigenschaft des Steuerpflichtigen auf ein verbindliches Anbot des Sohnes des Steuerpflichtigen, seine Geschäftsanteile an einer GmbH an den Steuerpflichtigen abzutreten, reicht aber der Hinweis der Behörde darauf, dass die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet seien, den Nachweis zu erbringen, dass der Sohn eine Kapitalaufstockung des Stammkapitals der GmbH aus eigenen Mittel habe durchführen können, als Begründung nicht aus. VwGH 30.05.2001, 95/13/0013. (Bescheid aufgehoben)