( § 27 EStG, § 8 Abs 2 KStG ) Bezieht ein an einer GmbH mit 25% beteiligter Gesellschafter unangemessen hohe Geschäftsführerbezüge, da die Gesamtausstattung seiner Zuwendungen in Form von laufenden Bezügen zuzüglich variabler Gehaltsbestandteile, insbesondere Erfolgs- und Gewinnbeteiligung, über dem als angemessen anzuerkennenden Betrag liegt, sind ihm diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen (verdeckte Ausschüttung) zuzurechnen. Hinsichtlich angemessener Geschäftsführerbezüge haben Umsatzvolumina bei Dienstleistungsunternehmen allgemein eine eher geringere Bedeutung. VwGH 22.02.2001, 95/15/0109. (Beschwerde abgewiesen)