( § 8 Abs 2 KStG ) Die Alternative, die Geschäftsführertätigkeit gegen einen laufenden Arbeitslohn oder eine Pensionszusage zu erfüllen, ist dem Grunde nach eine steuerneutrale, da nach den Köperschaftsteuerrichtlinien (KStR) 2001 die Gesamtentlohnung - in welcher Form auch immer - dem Fremdvergleich standhalten muss. Da bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft eine Zukunftserwartung hinsichtlich der Ertragsfähigkeit nur schwer gegeben werden kann, wird nach der Branchenlage, der Marktsituation, der Fähigkeit der Geschäftsleiter und der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft eine Prognose erstellt werden müssen, ob die Wahrscheinlichkeit der Finanzierung der erteilten Entlohnungsvariante gegeben ist.