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§ 8 Abs 2 KStG

ARD 5343/19/2002 Heft 5343 v. 24.9.2002

( § 8 Abs 2 KStG ) Kapitalerträge in Form verdeckter Gewinnausschüttungen iSd § 8 Abs 2 KStG setzen voraus, dass es sich um außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen einer Körperschaft handelt, die ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben und Anteilsinhabern der Körperschaft zugerechnet werden (vgl. VwGH 30. 5. 2001, 95/13/0013, ARD 5343/25/2002). Eine verdeckte Gewinnausschüttung setzt damit die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt ist (vgl. VwGH 24. 11. 1999, 96/13/0115, ARD 5158/28/2000). Der mittelbare Einfluss eines Nichtgesellschafters auf die Gesellschaft oder dessen bloße „Machthaberstellung“ bewirkt aber für sich allein noch keine Anteilsinhaberschaft. VwGH 12.09.2001, 96/13/0043, 0044. (Bescheid aufgehoben)

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