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§ 1 BB-PG, Art 5 StGG

ARD 5343/9/2002 Heft 5343 v. 24.9.2002

( § 1 BB-PG, Art 5 StGG ) Auch wenn es zutrifft, dass es mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB-PG 2001), BGBl I 2001/86, ARD 5237/2/2001, mit dem die bislang einzelvertraglich vereinbarte Pensionsordnung von Bundesbahnbediensteten durch ein Gesetz ersetzt wurde, zu einer Verschlechterung bestehender privatrechtlicher Anwartschaften (z.B. durch Anhebung des Pensionsalters um 18 Monate) kam und die Rechtsposition der Bundesbahnbediensteten eine gewisse Beeinträchtigung erfahren hat, kann von einer Enteignung, die die Übertragung des gesamten Vermögensrechts mit vollständiger Dispositionsbefugnis an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts voraussetzt, nicht gesprochen werden. Zwar hat die durch das BB-PG 2001 erfolgte „Umwandlung“ der vertraglichen Grundlage für die Pensionsansprüche des Bundesbahnbediensteten in eine gesetzliche in die Eigentumsrechte des Arbeitnehmers im weiteren Sinn eingegriffen, doch liegt allenfalls eine Eigentumsbeschränkung vor, die dann gerechtfertigt ist, wenn sie im Allgemeininteresse liegt. Dieses ist im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, dass jene, die einerseits selbst empfindliche Verschlechterungen ihrer Pensionsregelung hinnehmen müssen und andererseits als Steuerzahler für die ÖBB-Pensionen (mit-)aufkommen müssen, die Gewissheit haben, dass diesbezüglich ein den sonstigen Pensionisten entsprechender „angemessener nicht aber weit überhöhter Aufwand“ gepflogen wird. Maßnahmen der Budgetkonsolidierung und die Sicherung des österreichischen Pensionssystems insgesamt liegen stets im öffentlichen Interesse. Eine Verfassungswidrigkeit des Bundesbahn-Pensionsgesetzes 2001 kann daher nicht erblickt werden. OLG Wien 05.12.2001, 8 Ra 339/01h, Revision zulässig.

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