( § 914, § 915 ABGB ) Gewährt ein Dienstvertrag einen Anspruch auf Betriebspension, wenn „1. dauernde Erwerbsunfähigkeit oder 2. Erreichung des vollen Pensionsalters nach den Bestimmungen des ASVG und 3. Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber aus anderen als im § 27 AngG (Entlassung) angeführten Gründen“ vorliegt, ergibt sich schon aus dem aus der Urkunde ableitbaren Zweck der Vereinbarung, dass die Pensionsleistung nur für den Fall der Erreichung des Pensionsalters oder des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebühren soll. Da der 2. und 3. Punkt durch das Wort „und“ verbunden sind, ist davon auszugehen, dass der Anspruch auf Pension nur dann entsteht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits ist für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ein Erfordernis der Arbeitgeberkündigung nicht festgelegt, sondern sind die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch bei Erreichen der Erwerbsunfähigkeit vielmehr immer gegeben.