( § 82 lit e GewO ) Der Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses verlangt ein pflichtwidriges Überlassen eines dem kommerziellen oder technischen Bereich des Unternehmens des Arbeitgebers zugehörigen Geheimnisses (hier: das Mitteilen des Versteckes für den Tresorschlüssel)an dritte, nicht zum Arbeitnehmerkreis zählende Personen. Es muss dadurch ein objektiv berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gefährdet sein. Ein fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers ist bereits ausreichend und rechtfertigt eine Entlassung nach § 82 lit e GewO. ASG Wien 25.06.2001, 10 Cga 192/99y, Ruhen eingetreten (Teilurteil).