( § 82 lit d GewO ) Mangels jeglicher Bindungswirkung eines freisprechenden strafgerichtlichen Erkenntnisses hat das Zivilgericht selbständig zu beurteilen, ob eine nach § 82 lit d GewO relevante strafbare Handlung begangen worden ist. Für die Berechtigung zur Entlassung reicht aber bereits der Diebstahl einer Sache von geringem Wert aus. OLG Wien 25.09.2001, 9 Ra 297/01i. (ZAS Jud. 3/2002)