vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 82 lit e GewO

ARD 5341/37/2002 Heft 5341 v. 17.9.2002

( § 82 lit e GewO ) Der Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses verlangt ein pflichtwidriges Überlassen eines dem kommerziellen oder technischen Bereich des Unternehmens des Arbeitgebers zugehörigen Geheimnisses (hier: das Mitteilen des Versteckes für den Tresorschlüssel)an dritte, nicht zum Arbeitnehmerkreis zählende Personen. Es muss dadurch ein objektiv berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gefährdet sein. Ein fahrlässiges Verhalten des Arbeitnehmers ist bereits ausreichend und rechtfertigt eine Entlassung nach § 82 lit e GewO. ASG Wien 25.06.2001, 10 Cga 192/99y, Ruhen eingetreten (Teilurteil).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte