( § 15 Abs 3 lit c und lit e BAG, § 16 UrlG ) Ein Lehrling verletzt die ihm obliegenden Pflichten nach § 15 Abs 3 lit c BAG dadurch, dass er die ihm aufgetragenen Arbeiten nicht ausführt. Weigert sich im vorliegenden Fall der Lehrling mit Verweis auf seine Gesundheit, im Freien Rohre zusammenzustecken, ist auch der Umstand, dass es regnete und der Lehrling sich nicht erkälten wollte, kein Grund, die Arbeit zu verweigern, wenn es ihm leicht möglich gewesen wäre, seine Jacke aus dem in kurzer Entfernung stehenden Auto zu holen oder den Arbeitgeber um einen Regenschutz zu ersuchen.