( § 27 Z 1 AngG, § 40b, § 40f UrhG ) Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG fordert vom Arbeitnehmer kein strafbares, aber ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten. Die Überspielung von fremden Daten auf einen eigenen Datenträger des Arbeitnehmers ist unter dem Blickwinkel des § 40b UrhG und § 40f UrhG jedenfalls rechtswidrig. Ein arbeitsvertragswidriges und schuldhaftes Kopieren steht nahezu auf gleicher Stufe mit der rechtswidrigen und schuldhaften Entwendung einer Sache. OLG Wien 28.11.2001, 9 Ra 349/01m. (ZAS Jud. 3/2002)