( § 81 EheG ) Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen bei Scheidung einer Ehe ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört. Das während der Ehe erworbene Anwartschaftsrecht ist bei einem erst in der Zukunft entstehenden Abfertigungsanspruch daher noch kein Vermögensbestandteil des Abfertigungsberechtigten. Die Tatsache, dass der Abfertigungsanspruch ein während der aufrechten Ehe erworbenes, vermögenswertes Anwartschaftsrecht darstellt, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen Geldbetrag handelt, der erst nach Scheidung der Ehe anfällt und von dem im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch nicht feststeht, ob er dem Antragsteller auch anfallen wird. OGH 05.10.1999, 2 Ob 271/99p.