( § 879 Abs 3 ABGB ) Hat ein Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers diesem eine mäßige Zahlscheingebühr („Barzahleraufschlag“) zu entrichten, stellt dies keine gröbliche Benachteiligung eines Vertragspartners dar, weil die Mehrbelastung durch vereinzelte Barzahler für den Gläubiger, der unter angemessenen Voraussetzungen das Einzugsermächtigungsverfahren eingeführt hat, nicht unerheblich ist. Auch ist ein gewisser Druck auf die Erteilung eines Einziehungsauftrages in Anbetracht der im Zahlungsverkehr bestehenden Gepflogenheiten nicht unangemessen. OGH 14.03.2000, 4 Ob 50/00g.