( § 918 Abs 1 ABGB, § 49a ASGG ) Ein Arbeitnehmer kann Verzugszinsen aus der in Geld geschuldeten Bruttovergütung verlangen, weil der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nicht in einen zu verzinsenden und in einen nicht zu verzinsenden Teil aufgespaltet werden kann, auch wenn dem Arbeitnehmer aus dem Vorenthalten der Teile der Vergütung, die nach steuer- und sv-rechtlichen Vorschriften vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen sind, regelmäßig kein Schaden entsteht. Bundesarbeitsgericht/BRD 07.03.2001, GS 1/00. (Betriebs-Berater 2001/2270, Heft 44)