( § 918 Abs 1, § 1380 ABGB ) Schließt ein Arbeitnehmer mit einem seiner Gläubiger einen außergerichtlichen Vergleich über eine ratenweise Rückzahlung seiner Schulden und fordert er seinen Arbeitgeber gleichzeitig auf, die nach der Rückzahlung einer weiteren Schuld im Wege der Lohnpfändung weiterhin einbehaltenen Lohnteile nun in Erfüllung des außergerichtlichen Vergleiches an den neuen Gläubiger zu überweisen, hat der Arbeitgeber dieser Anordnung nachzukommen. Bezahlt der Arbeitgeber anfangs mit den einbehaltenen Entgelten die offenen Raten, kommt er dieser Verpflichtung in Folge aber schuldhaft nicht mehr nach, obwohl er weiterhin Teile des Lohns zurückbehält und damit den außergerichtlichen Vertrag hätte erfüllen können, treffen ihn die Verzugsfolgen des § 918 ABGB und er hat insbesondere Verzugszinsen zu zahlen. ASG Wien 04.04.2001, 18 Cga 207/99p, rk.