( § 905 ABGB , § 36 IPRG , Art 5 EuGVÜ ) Hat ein in Österreich ansässiger Verfasser eines Einreichplans mit dem in Deutschland wohnenden Werkbesteller keine Vereinbarung über den Erfüllungsort des Werklohnanspruches getroffen, ist diese am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Werkbestellers zu erfüllende Schickschuld in Deutschland gerichtlich geltend zu machen, weil nach dem Kollisionsrecht österreichisches Recht anzuwenden ist und kein materielles Einheitsrecht besteht. OGH 28.02.2000, 3 Ob 45/00i.